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Nutzen statt Abregeln 2.0: Kostenregulierung im Fokus

Bonn (energate) - Wie umgehen mit den Netzkosten, die mit dem neuen Instrument "Nutzen statt Abregeln" anfallen? Dafür hat die Bundesnetzagentur nun ein Festlegungsverfahren eingeleitet. Die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50 Hertz, Amprion, Tennet und Transnet BW sind für die Umsetzung der Maßnahme verantwortlich. Sie sollen seit Oktober 2024 Netzteilnehmern ermöglichen, regional überschüssigen Strom aus erneuerbaren Energien in zuschaltbaren Lasten zu verbrauchen, um Netzengpässe zu vermeiden. Batteriespeicher, Großwärmepumpen und Elektrolyseure sollen so helfen, die Redispatchkosten zu begrenzen und die Netzentgelte zu dämpfen. Ab 2026 soll es dazu wettbewerbliche Ausschreibungen geben. Anlagenbetreiber werden dafür belohnt, Ökostrom zu verbrauchen, der sonst durch Abregelung ungenutzt geblieben wäre (energate berichtete). 

 

Dafür legten die ÜNB bereits im April ein Umsetzungskonzept vor, das durch die Bundesnetzagentur geprüft und in festgelegten Kriterien weiter spezifiziert wurde. Mit der aktuellen Verfahrensregulierung will die zuständige Beschlusskammer 8 feststellen, welche der damit verbundenen Kosten als "nicht beeinflussbar" und damit regulatorisch abgesichert gelten.

 

ÜNB bestimmen "Abregelungsstrommengen"

 

Die ÜNB schlagen vor, dass eine freiwillige Selbstverpflichtung die regulatorische Anerkennung und Verrechnung der Kosten klären soll. Diese regelt, wie die ÜNB Maßnahmenkosten erstattet bekommen, die aus Zahlungen nach § 13k EnWG resultieren. Zudem würden den Netzbetreibern "nur solche Maßnahmenkosten erstattet, die in ihrer Höhe berechtigt sind". Konkret wollen die ÜNB die stündlichen Strommengen aus Erneuerbarenanlagen bestimmen, "die wegen strombedingter Engpässe im Übertragungsnetz voraussichtlich reduziert werden müssten". Diese sogenannten Abregelungsstrommengen werden dann durch tägliche wettbewerbliche Ausschreibungen an Teilnehmer verauktioniert.  

 

"Nutzen statt Abregeln 2.0" ist seit Ende 2023 im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verankert. Derzeit befindet sich die Maßnahme in einer zweijährigen Erprobungsphase, in der die überschüssigen Strommengen nicht versteigert, sondern über ein pauschalisiertes Verfahren zugeteilt werden.

 

Zusätzlichkeit bleibt wichtiges Kriterium

 

Um von überschüssigem Strom im Sinne der Nutzen-statt-Abregeln-Regel profitieren zu können, müssten Teilnehmer die Kriterien der sogenannten Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs erfüllen. Ferner müssten die entsprechenden Verbraucher, im Jargon der Netzagentur auch "Entlastungsanlagen" bezeichnet, in Gebieten liegen, die die ÜNB zuvor als Entlastungsregionen ausgewiesen haben. Dabei wird es sich aller Voraussicht nach vor allem um Netzgebiete im Norden und Osten des Landes handeln. Verbraucht ein Teilnehmer die ihm zugeteilten Abregelungsstrommengen nicht, muss er eine Strafzahlung an den ÜNB leisten, in dessen Regelzone die Anlage angeschlossen ist. Die Netzbetreiber wiederum verpflichten sich, alle von der Bundesnetzagentur für erforderlich erachteten Informationen und Daten, "fristgemäß, elektronisch verarbeitbar und nachprüfbar der Bundesnetzagentur zu übermitteln".

 

BK 8: Selbstverpflichtung der ÜNB ausreichend

 

Die Beschlusskammer 8 hat bereits generelle Zustimmung zu den Vorschlägen der ÜNB signalisiert. In dem veröffentlichten Festlegungsverfahren heißt es, die vorgelegte freiwillige Selbstverpflichtung erfülle die Anforderungen an eine wirksame Verfahrensregulierung. Sie regele "den Bereich der Kostenberücksichtigung im Hinblick auf Leistungen nach § 13k EnWG in einer Art und Weise und so umfassend, dass dem Netzbetreiber in diesem Rahmen nur noch solche Möglichkeiten einer eigenständigen Kostenbeeinflussung bleiben, die unter Betrachtung aller Umstände der Gesamtsituation als geringfügig bewertet werden können".

 

Die Netzbetreiber und relevante Wirtschaftskreise sind aufgerufen, bis zum 18. November 2024 ihre Stellungnahmen zu dem Verfahren bei der BK 8 der Bundesnetzagentur einzureichen. Die endgültige Festlegung soll sicherstellen, dass die entstehenden Kosten angemessen reguliert und klar definiert werden. /mh

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