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Netzagentur ermöglicht Gasnetzabschreibungen schon bis 2035

Bonn (energate) - Die Bundesnetzagentur will den Betreibern von Gasnetzen verkürzte Abschreibungsfristen ermöglichen. Der von der Großen Beschlusskammer veröffentlichte Festlegungsentwurf KANU 2.0 erlaubt eine Abschreibung der Erdgasnetze schon bis zum Jahr 2035. Diese Option sei allerdings nur für Einzelfälle zugelassen, schreibt die Beschlusskammer in ihrem Begründungsentwurf. In der Regel werde eine Nutzungsdauer bis zum 31. Dezember 2044 sachgerecht sein. Bis dahin will Deutschland klimaneutral sein. Die Leitungen dürfen dann für den Transport von fossilem Erdgas nicht mehr genutzt werden. Es sei denn, das CO2 wird bei der Verbrennung abgeschieden. Eine Option, die in der Diskussion über die Zukunft der Gasnetze bislang aber keine Rolle spielt.

 

Die Bundesnetzagentur betont aber, die Gasnetzbetreiber seien nicht gezwungen, das Ende der Abschreibungen auf den Zeitraum 2035 bis Ende 2044 zu legen. Ausnahmeregelungen von den neuen flexibilisierten Abschreibungsmodalitäten für Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilnetzbetreiber im Hinblick auf Leitungen, die auf Wasserstoff umgestellt werden sollen, wird es nicht geben. In den Stellungnahmen zu einem Eckpunktepapier, in dem die Beschlusskammer Ende März die geplanten Regelungen skizziert hatte, wurden solche Ausnahmeregelungen sehr unterschiedlich kommentiert.

 

Degressive Abschreibung möglich

 

Die zweite wesentliche Anpassung bei den Abschreibungsregeln ist die Möglichkeit, auf eine degressive Abschreibung zu wechseln. Einige Anlagegüter wie Verwaltungsgebäude, EDV-Einrichtungen oder Fahrzeuge sind davon ausgeschlossen. Der Abschreibungssatz kann in einem Korridor zwischen acht und zwölf Prozent gewählt werden. In dem Eckpunktepapier hatte die Bundesnetzagentur noch einen fixen Satz von 15 Prozent vorgeschlagen. Viele Marktteilnehmer hatten eine höhere Flexibilität bei der Wahl des Abschreibungssatzes gefordert.

 

Als Untergrenze wurden in den Stellungnahmen häufig acht Prozent genannt. Die mögliche Obergrenze wurde unterschiedlich diskutiert. Einzelne Akteure schlugen einen deutlich höheren Prozentsatz als 15 Prozent vor. Andererseits gaben Marktteilnehmer zu bedenken, schon bei 15 Prozent sei eine deutliche Steigerung der Netzentgelte von 40 bis 50 Prozent möglich. Zudem führe ein Satz von 15 Prozent zu hohen Bewertungsunterschieden zwischen kalkulatorischer und handelsrechtlicher Abschreibung.

 

Moderate Steigerung der Netzentgelte

 

Die Stellungnahmen sind noch nicht veröffentlicht, wurden aber im Festlegungsentwurf zu KANU 2.0 zusammengefasst. Die Bundesnetzagentur argumentiert, mit dem neuen Vorschlag berücksichtige sie die Interessen von Netzbetreibern und Netznutzern. Die degressive Abschreibung sei grundsätzlich sachgerecht, da vermutlich bis Anfang der 2030er Jahre noch hohe Erdgasmengen transportiert werden.

 

Die höheren Abschreibungsraten verteilen sich dadurch auf eine hinreichende Menge. Dies verhindere stark steigende Netzentgelte. Eine Obergrenze von zwölf Prozent sei ausreichend, um eine deutliche Reduktion kalkulatorischer Restwerte zu ermöglichen. Acht Prozent seien als Mindestwert notwendig, um überhaupt einen Effekt im Vergleich zu einer linearen Abschreibung zu erzielen. Die Regulierungsbehörde erwartet nach eigener Aussage nur moderate Steigerungen der Netzentgelte.

 

Konsultationsfrist bis zum 7. August

 

KANU 2.0 soll ab dem 1. Januar 2025 gelten und ist vorerst bis zum Ende der Regulierungsperiode am 31. Dezember 2027 befristet. Damit die schnelle Einführung möglich ist, muss für Sachanlagegüter, die vor dem 1. Januar aktiviert wurden, ein Transformationselement als zusätzliche additive Komponente zur Regulierungsformel der Anreizregulierung eingeführt werden. Die Berücksichtigung in den Netzentgelten für 2025, so der Vertreter eines Verteilnetzbetreibers zu energate, könnte angesichts des straffen Zeitplans sportlich werden. Bis zum 7. August können Marktteilnehmer zu dem Entwurf Stellung nehmen. /hl

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