Bundesverwaltungsgericht entscheidet pro Erdkabel
Leipzig (energate) - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 8. Januar ein wegweisendes Urteil zur Erdverkabelung gefällt. Das Gericht bestätigte die Erdverkabelung einer Teilstrecke des Enlag-Vorhabens 16 vom niedersächsischem Wehrendorf ins nordrhein-westfälische Gütersloh. Drei Landwirte hatten gegen die 4,2 Kilometer lange Erdverkabelung zwischen Riesberg und Klusebrink geklagt. Etwa zwei Kilometer dieser Leitung verlaufen über die Grundstücke der drei Kläger.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte aber nun den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss der beklagten Bezirksregierung Detmold. Es war als einzige Instanz für die Klage zuständig. Laut dem Energieleitungsausbaugesetz (Enlag) dürfen Abschnitte der 70 Kilometer langen Gesamtleitung Wehrendorf-Gütersloh als Pilotvorhaben als Erdkabel errichtet werden, führt das Gericht aus. Dies gelte etwa wenn - wie in diesem Fall - Wohngebäude betroffen sind. "Die Führung als Erdkabel schützt das Wohnumfeld etlicher Wohngebäude, die sich in einem Abstand von weniger als 400 Metern zur Bestandstrasse befinden und bei einem Neubau als Freileitung durch höhere Masten stärker als bisher belastet würden", erläuterte das Gericht.
Gericht: Böden werden wieder hergestellt
Die betroffenen Landwirte hatten unter anderen geklagt, weil sie eine nachhaltige Schädigung des Bodens befürchten. Das Erdkabel sei wie eine "Fußbodenheizung in zwei Metern Tiefe", sagte Georg Graf von Kerssenbrock-Praschma, einer der drei klagenden Landwirte, im Gespräch mit energate. Gäbe es im Sommer Wärme von oben und unten, stehe zu befürchten, dass der Boden trockener werde. In der Folge könnte die Zahl der Mikroorganismen abnehmen und der Boden so unfruchtbarer werden.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Das Bodenschutzkonzept für das Vorhaben stelle ausreichend sicher, dass die Böden nach der Bauphase sowohl in ihrer Struktur als auch in ihren Funktionen weitgehend wiederhergestellt werden. Dies gelte auch für die hydrologischen Eigenschaften. Die Gefahren einer Bodenerwärmung seien eher gering. Zudem könnten die Flächen nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder bewirtschaftet werden. Ausgeschlossen sei nur eine Vegetation, die tiefer als 1,10 Meter tief wurzele. Zum Vergleich: Laut Top Agrar wurzeln etwa Weizen, Raps und Zuckerrübe tiefer als diese Marke. Luzerne wurzeln sogar tiefer als zwei Meter.
Erdverkabelung ersetzt 220 kV-Freileitung
Die nun geplante 380 kV-Leitung ersetzt eine bestehende 220-kV-Leitung. Die vollständige Inbetriebnahme der Leitung ist für 2026 vorgesehen. Auch die bisherige Freileitung verlief über das Grundstück von Kerssenbrock-Praschma. Diese werde zugunsten der neuen Leitung zurückgebaut, erläuterte er. Ein Rückbau durch den Netzbetreiber sei im Gegensatz zur Rückbauverpflichtung bei der Freileitung für das Erdkabel nicht vorgesehen, führte der Kläger weiter aus. Im Gegenteil sei es so, dass, wenn das Kabel in ferner Zukunft etwa aufgrund von Umweltschutzgründen zurückgebaut werden müsse, die künftigen Grundstücksbesitzer dafür aufkommen müssten.
Der Kläger wies zudem darauf hin, dass die Entschädigung für die Grundstücksbesitzenden unabhängig davon sei, ob eine Leitung als Freileitung oder als Erdkabel verlegt werde. Dabei ist die Verlegung des Erdkabels mit einem 35 Meter breiten Graben seiner Meinung nach mit deutlich schwerwiegenderen Eingriffen verbunden. Parallel zu der 380 kV-Leitung von Amprion wird hier auch noch eine 110-kV-Leitung von Westnetz verlegt.
Von Kerssenbrock-Praschma betonte auch: "Ich bin dafür, Stromleitungen zu bauen, ich bin kein Verhinderer". Einer Erweiterung der bestehenden Freileitung auf seinem Gebiet hätte er nicht entgegengestanden. Die Eingriffe durch die Erdverkabelung sehe er aber als zu groß an. Das Gericht stellte zu diesem Punkt fest: "Mögliche Unsicherheiten waren den Klägern zuzumuten, weil sie bei der vom Gesetz angestrebten Erprobung unvermeidbar sind und der Planfeststellungsbeschluss insoweit Entschädigungsansprüche regelt." Letzteres bestritt von Kerssenbrock-Praschma.
Ersatz ursprünglich auch als Freileitung geplant
Amprion hatte den Leitungsabschnitt ursprünglich als Freileitung geplant. Später plante sie um und die Bezirksregierung Detmold übernahm dies in ihren Planfeststellungsbeschluss. Grund für die Planungsänderung sei eine Gesetzänderung gewesen, erläuterte eine Sprecherin von Amprion auf Nachfrage von energate. Im Enlag aus dem Jahr 2015 sei die Trasse nun neu als Pilotprojekt für die Erdverkabelung vorgesehen. Amprion begrüßte den Beschluss, der Bau könne jetzt wie geplant fortgesetzt werden.
Noch bis vor einigen Jahren hatten sich viele Netzbetreiber aufgrund der damit verbundenen höheren Kosten gegen die Erdverkabelung positioniert. Laut Amprion sind Erdkabel bei Wechselstromprojekten sechs- bis zehnmal so teuer wie Freileitungen. Bei Gleichstromprojekten liege der Faktor bei vier bis acht. Amprion sieht sowohl Vor- als auch Nachteile der Erdverkabelung. Mögliche Kosteneinsparungen durch Freileitungen sind nicht der einzige relevante Faktor, hieß es auf energate-Anfrage - wohl auch, weil die Netzbetreiber diese Kosten auf die Netzentgelte umwälzen können. Weiter erklärte die Amprion-Sprecherin, "auch Fragen der Akzeptanz, Sicherheit der kritischen Infrastruktur sowie potenziell häufigere Extremwetterereignisse und technische Restriktionen müssen in die Betrachtung einfließen."
Das Urteil hatte sich bereits im Vorfeld abgezeichnet. "Die mündliche Verhandlung im Dezember war für mich schon sehr ernüchternd", sagte Kerssenbrock-Praschma zu energate. Diese Enttäuschung sei nun bestätigt worden. Der ZVEI begrüßte hingegen das Urteil. Es sei im Sinne eines schnellen Netzausbaus. /sd