BNetzA bleibt anspruchsvoll bei Wasserstofffahrplänen
Bonn (energate) - Die Bundesnetzagentur (BNetzA) besteht zum Schutz der Verbraucher auf hohe Hürden für die Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten. Dazu sollen Gasverteilnetzbetreiber gemeinsam mit ihrer "für die Wärmeplanung zuständigen Stelle" - meist die Stadt selbst - detaillierte Businesspläne einreichen. Dies geht aus der neuen Festlegung namens FAUNA hervor, die ab dem 1. Januar 2025 den Ausnahmetatbestand des Paragrafen 71k im Gebäudeenergiegesetz regeln wird.
Teile der Gasnetzbetreiber hatten zuvor sehr kritische Stellungnahmen gegen den Festlegungsentwurf der Behörde eingereicht. Sie halten die Anforderungen der BNetzA für komplett überzogen und unterstellen das ideologische Ziel, Wasserstoff im Wärmemarkt verhindern zu wollen. So müssten etwa Fernwärmenetzbetreiber im Gegensatz zu Gasnetzbetreibern keine Ausbaupläne mit jahresscharfen Prognosen unterfüttern. Die Bundesnetzagentur hingegen argumentiert damit, dass sie Verbraucher vor überzogenen Wasserstoffhoffnungen und Heizungsfehlkäufen schützen will. "Unsere Aufgabe ist es, Verbindlichkeit in die Fahrpläne hineinzubekommen", sagte Markus Doll, der zuständige Leiter der Unterabteilung Anlagen und Netze, zu energate.
Ausnahmetatbestand im Heizungsgesetz
Zur Erinnerung: Der Gesetzgeber wollte eigentlich mit dem Gebäudeenergiegesetz nach Vorlage eines kommunalen Wärmeplans - also spätestens ab Juli 2028 - den Einbau von (wasserstofffähigen) Gasheizungen komplett ausschließen. Nach einiger Lobbyarbeit wurde mit dem Paragrafen 71k aber eine Ausnahmeregelung ins Gesetz geschrieben. Für die Genehmigung und weitere Überprüfung der sogenannten Wasserstoffnetzgebiete alle drei Jahre wird die Bundesnetzagentur zuständig. Mit FAUNA hat sie jetzt das Format und die Prüfkriterien nach Auswertung der Stellungnahmen offiziell festgelegt. So kommt die Behörde der Branche beispielsweise leicht entgegen, indem sie nicht mehr auf die Beauftragung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers besteht. Ein "vergleichbares Schutzniveau" der Verbraucher will sie nun selbst gewährleisten, ist dem 63-seitigen Papier zu entnehmen.
Mehr Zeit, die Marktteilnehmer für die Einreichung der Wasserstoffpläne gefordert hatten, konnte die Behörde von Gesetzes wegen nicht einräumen. Die im Entwurf enthaltene Frist 30. Juni 2028 bleibt bestehen. "Es liegt nicht im Rahmen der Festlegungskompetenz, eine gesetzliche Frist abzubedingen", argumentiert die Bundesnetzagentur. Zumindest will sie aber für die Einreichung des Netzentwicklungsplans drei Monate mehr gewähren, wenn das Wasserstoffnetzgebiet über die vorgelagerte Fernleitungsnetzebene gespeist werden soll. Soll der Wasserstoff hingegen lokal erzeugt werden, dann müssen Netzbetreiber und Kommune die Produktionsweise, den Ort, Speichermöglichkeiten und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit benennen.
Auch die technischen Aspekte werden die Mitarbeitenden in Bonn überprüfen. Dazu muss der Netzbetreiber Herstellernachweise oder eine gutachterliche Überprüfung der Netzbestandteile vorlegen. Im Antrag müssen unter anderem die Zahl der Gebäude im Umstellungsgebiet mit Baujahr und Art der Nutzung und der Zustand der Rohrleitungen oder Bebauungspläne enthalten sein.
Zahl der Anträge schwer abzuschätzen
Wird nach mehrmaliger Aufforderung kein Nachweis geliefert, will die Bundesnetzagentur den Fahrplan aufgrund Unvollständigkeit ablehnen. Eine Antragsflut erwartet sie ohnehin nicht. "Die Bundesnetzagentur geht nicht davon aus, dass alle 900 Erdgasverteilnetzbetreiber einen Antrag stellen werden, sondern nur ein geringer Anteil davon", erläuterte Abteilungsleiter Doll. /mt