Zum InhaltZum Cookiehinweis

RSS Feed

BGH-Urteil stärkt Energievertriebe

Karlsruhe (energate) - In einem aktuellen Urteil sorgt der Bundesgerichtshofs (BGH) für Klarheit bei Strom- und Gaslieferverträgen für Mietwohnungen. Konkret geht es um die Zimmervermietung innerhalb einer Wohnung ohne separate Strom- und Gaszähler. Aus dem Beschluss vom 15. April 2025 (Az. VIII ZR 300/23) geht laut einer Mitteilung des BGH hervor, dass sich das konkludente Energieversorgungsangebot an den Vermieter und nicht an die jeweiligen Mieter der Wohngemeinschaft richtet. Der Beschluss ist derzeit noch nicht öffentlich einsehbar.

 

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Wohnung, deren Zimmer einzeln an verschiedene Mieter mit jeweils separaten Mietverträgen vermietet wurden. Küche und Badezimmer wurden gemeinschaftlich von allen Mietenden genutzt. Die Strom- und Gasversorgung erfolgte zentral über einen einzigen Zähler. Ein schriftlicher Vertrag mit dem Energieversorger bestand nicht. Die Belieferung durch den Versorger erfolgte daher im Rahmen der Grundversorgung.

 

Als die Vermieterin die offenen Forderungen des Versorgers über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht beglich, landete der Fall vor Gericht. Nachdem das zuständige Amtsgericht Kiel die Klage in einem Urteil vom 12. Januar 2021 (110 C 190/19) zunächst abgewiesen hatte, gab das Landgericht Kiel der Berufung des Energieversorgers (Urteil vom 28. November 2023 - 1 S 23/21) statt. Eine Entscheidung, die nun vom BGH bestätigt wurde.

 

Vermieter trägt das Risiko des Vermietungskonzepts

 

Entscheidendes Kriterium sei die fehlende individuelle Messbarkeit der Verbräuche. Die einzelnen Mieter hätten bei objektiver Betrachtung typischerweise kein Interesse daran, auch für die Verbräuche der anderen Mieter einzustehen, argumentierte das Gericht. Das Risiko der fehlenden Verbrauchstransparenz liege bei der Vermieterin.

 

Auch wenn nur die Mieter den tatsächlichen Energieverbrauch verursachen, stellte das Karlsruher Gericht fest: "Der Umstand, dass sich das konkludente Angebot des Energieversorgungsunternehmens daher an die Vermieterin richtete, ist Folge des von ihr gewählten besonderen Vermietungskonzepts."

 

Energieversorger erhalten Rechtssicherheit

 

Versorger können sich bei ähnlich gelagerten Fällen künftig auf eine eindeutige Vertragsbeziehung mit dem Vermieter stützen, wenn keine individuellen Zähler existieren. Denn maßgeblich gelten die Vorschriften aus der Gas- sowie der Stromgrundversorgungsverordnung. 

 

Für die Strom- und Gasgrundversorger ändere sich dadurch nichts an der geübten Praxis, erklärte ein VKU-Sprecher gegenüber energate. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätige die bisherige Rechtsprechung. Ein Sprecher der Rheinenergie erklärte auf Nachfrage von energate aber, das Urteil schaffe Klarheit für die Energiewirtschaft: "Es verdeutlicht eine Mitwirkungspflicht des Vermieters bei einer korrekten Energieabrechnung", sagte er weiter. Die Kostenverteilung innerhalb eines von mehreren Parteien gleichzeitig genutzten Mietobjekts könne nicht Aufgabe des Grundversorgers sein. /hp

Zurück