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Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO₂KostAufG)

Der CO₂-Kostenrechner

Informationen für Mietende und Vermietende

Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermietenden und Mietenden – je nachdem, welche Verantwortung und welchen Einfluss sie auf den CO₂-Ausstoß eines bestimmten Wohngebäudes haben. Informieren Sie sich im Folgenden darüber, welche Auswirkungen das Gesetz für Sie als Mietenden oder als Vermietenden hat.

Das Wichtigste auf einen Blick

Zum Hintergrund: Seit 2021 wird für das Heizen mit fossilen Energieträgern (zum Beispiel Öl oder Erdgas) eine CO₂-Abgabe erhoben. Bisher mussten Mietende diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO₂KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermietende an den CO₂-Kosten für das Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.

Das sollten Sie wissen:

  • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen (zum Beispiel Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen). 
  • Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (zum Beispiel Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden folglich keine CO₂-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden aufgeteilt.
  • Die Aufteilung der CO₂-Kosten wird voraussichtlich für die meisten Mietenden und Vermietende erst ab dem Jahr 2024 relevant (im Zuge der Heizkostenabrechnung).
  • Betroffen sind Kundinnen und Kunden, die Erdgas oder Wärme (MEGAtherm) von der MEGA beziehen. Detaillierte Informationen finden Sie im Folgenden.
  • Erdgas: Informationen zu der Aufteilung von CO₂-Kosten finden Sie auf Ihrer Erdgas-Rechnung.
  • Wärme: Um die Informationspflichten nach dem CO₂KostAufG zu erfüllen, muss neben dem CO₂-Preis auch der heizwertbezogene Emissionsfaktor aus dem Lieferjahr berücksichtigt werden. Die notwendigen Informationen und Kennzahlen für die Aufteilungsberechnung der CO2-Kosten finden Sie ab auf Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung im Bereich „Informationen zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz“. 

Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG)

Mit unserem Kostenaufteilungsrechner für Wohngebäude können sowohl Mietende als auch Vermietende ganz einfach die zu erwartenden CO₂-Kosten berechnen. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Sie erhalten sowohl ein beispielhaftes Ergebnis als auch eine Orientierungshilfe für Ihre individuelle Kostenkalkulation. Für die Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Haftung.

 

CO2-Kostenrechner

Hinweise zum Rechner

  • Erdgas: Der Emissionsfaktor ist ein Standardwert gemäß Emissionsberichtserstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) Anlage 2, Teil 4 und ist bis 2030 gültig. Der heizwertbezogene Emissionsfaktor beträgt 0,20088 kg CO2/kWh. Der brennwertbezogene Faktor, der in die Berechnung eingeflossen ist, liegt bei 0,18139 kg CO2/kWh. Der brennwertbezogene CO2-Preis von Erdgas liegt für das Jahr 2024 bei 0,816 ct/kWh.
  • Wärme: Die heizwertbezogenen Emissionsfaktoren werden für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf Basis der sog. „finnischen Allokationsmethode“ berechnet. Diese Methode ist im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für die Kostenaufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter für die Wärme vorgeschrieben. Die notwendigen Informationen und Kennzahlen für die Aufteilungsberechnung der CO2-Kosten finden Sie auf Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung im Bereich „Informationen zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz“.
  • Alle Preise netto (ohne gesetzliche Mehrwertsteuer). 

Berechnungskennzahlen für das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG)

FAQ Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten

Die CO₂-Kostenaufteilung wird in den überwiegenden Fällen erst im Jahr 2024 relevant (im Zuge der Heizkostenabrechnung). Denn gemäß CO₂KostAufG gilt die Aufteilung der CO₂-Kosten für alle vollständigen Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen. Entscheidend ist der Abrechnungszeitraum, in dem der Vermietende die Nebenkosten auf die Mietenden umlegt, und nicht unbedingt der Abrechnungszeitraum der Erdgas- oder Wärmerechnung mit dem Energieversorgungsunternehmen.

Das neue CO₂KostAufG betrifft Vermietende und Mietende von Wohn- und Nichtwohngebäuden, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung (und Warmwasser) genutzt werden. Derzeit können Vermietende die Kosten für die CO₂-Bepreisung komplett an ihre Mieterinnen und Mieter weitergeben. Mit Inkrafttreten des Gesetzes sollen die CO₂-Kosten in Wohngebäuden gemäß einem zehnstufigen Modell anhand des tatsächlichen Verbrauchs aufgeteilt werden. Mietende, die mit einem Energieversorgungsunternehmen einen Erdgas- bzw. Wärmevertrag abgeschlossen haben, können gegenüber den Vermietenden ebenfalls die anteiligen CO₂-Kosten geltend machen. Mietende sollten sich bezüglich einer Rückerstattung innerhalb von 12 Monaten nach Rechnungsstellung an die Vermietenden wenden.

Laut Gesetz sind je nach Versorgungssituation Vermieter oder Mieter dazu verpflichtet, die Aufteilung vorzunehmen. Stadtwerke als Brennstoff- und Wärmelieferanten sind lediglich dazu verpflichtet, auf den Abrechnungen die für die Aufteilung notwendigen Daten zu liefern.

Ja, da der jeweilige Verbrauch des Jahres die Einstufung beeinflussen kann. Die Einstufung muss mit jeder Heizkostenabrechnung neu vorgenommen werden.

Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:

  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird,
  • Ausnahmefälle aus § 11 der Heizkostenverordnung, wenn keine abweichende Regelung zur Heizkostenabrechnung geschlossen wurde
  • Wärmeanschlüsse, die nach dem 1. Januar 2023 errichtet wurden In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.

Für Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist, gelten weitere

Für Gebäude oder Wohnungen in Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell, das sich am CO₂-Ausstoß und somit am energetischen Zustand des vermieteten Gebäudes orientiert. Basis für die Berechnung ist der jährliche CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter (m2) Wohnfläche. Bei Nichtwohngebäuden ist zunächst pauschal eine 50:50-Kostenaufteilung vorgesehen.

 

Tabelle Stufenmodell Wohngebäude

Die CO₂-Kostenaufteilung ist im Gesetz wie folgt geregelt:

Für Gebäude oder Wohnungen in Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell, das sich am CO₂-Ausstoß und somit am energetischen Zustand des vermieteten Gebäudes orientiert. Basis für die Berechnung ist der jährliche CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter (m2) Wohnfläche. Bei Nichtwohngebäuden ist zunächst pauschal eine 50:50-Kostenaufteilung vorgesehen.

 

Wärme Rechnungsbeispiel

Wärme Rechnungsbeispiel

Sind Sie Mieterin oder Mieter, können Sie gegebenenfalls von Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter verlangen, dass sie oder er sich an den Kohlendioxidkosten beteiligt, die im Rahmen der Versorgung der von Ihnen genutzten Räume mit Wärme und Warmwasser anfallen. Dieser gesetzliche Anspruch besteht für Wohngebäude auf Grundlage des § 6 Abs. 2 CO₂KostAufG und für Nichtwohngebäude auf Grundlage des § 8 Abs. 2 CO₂KostAufG unter Beachtung der Beschränkungen von § 9 CO₂KostAufG. Bitte wenden Sie sich dazu direkt an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter. Wärme Rechnungsbeispiel

Erdgas Rechnungsbeispiel

Sind Sie Mieterin oder Mieter, können Sie gegebenenfalls von Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter verlangen, dass sie oder er sich an den Kohlendioxidkosten beteiligt, die im Rahmen der Versorgung der von Ihnen genutzten Räume mit Wärme und Warmwasser anfallen. Dieser gesetzliche Anspruch besteht für Wohngebäude auf Grundlage des § 6 Abs. 2 CO₂KostAufG und für Nichtwohngebäude auf Grundlage des § 8 Abs. 2 CO₂KostAufG unter Beachtung der Beschränkungen von § 9 CO₂KostAufG. Bitte wenden Sie sich dazu direkt an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter. Erdgas Rechnungsbeispiel